Richtlinien zur Sicherung und Nutzung des Dokumentations-Archiv

 

 

Inhalt

 

 §  1  Organisation wie Zuständigkeit
 § 2  Aufgaben des Dokumentations-Archives
 § 3  Archivgut
 § 4  Aussonderung wie Anbietung von Archivgut
 § 5  Archivgut dubioser Herkunft und Inhalts
 § 6  Übernahme des Archivgutes
 § 7  Sicherung des Archivgutes
 § 8  Nutzung des Archivgutes
 § 9  Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
§10  Nebenarchive

  
 
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§1 Organisation und Zuständigkeit.

    1. Der Eigentümer, Chaim FRANK, ist für alle archivarische Angelegenheiten zuständig und ist verantwortlich für alle Bestände des Dokumentations-Archivs.
    2. Das Dokumentations-Archiv arbeitet selbständig und ist keiner Behörde, keiner Person oder anderen Archiven untergeordnet oder gegenüber verantwortlich.
    3. Es können im Einvernehmen mit dem Eigentümer in jeder anderen Stadt oder Land (als dem gegenwärtige Sitz) weitere Archive bzw. Dokumentationsstellen zur Kultur und Geschichte des Judentums eingerichtet oder dem Dokumentations-Archiv angegliedert werden.
      1. Diese Nebenarchive, die bereits bestehen, können ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen, sind aber zu einer regelmäßigen Rechenschaft dem Dokumentations-Archiv gegenüber verpflichtet.
      2. Das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen muß jedoch mit dem Dokumentations-Archiv vereinbart werden.

      3.  
          4. Das Dokumentations-Archiv sowie das/die unter §1 (3) zu benennende(n) Archiv(e) verpflichtet sich, daß es/sie (auch als eigenständiges Archiv) den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entspricht und den gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, das Archiv aus eigenen Mittel oder/und mit Unterstützung unterhält, sowie archivwürdige Unterlagen übernimmt und mit entsprechender Sorgfalt behandelt.

 
 


 

§2 Aufgaben des Dokumentations-Archivs.

  1. Das Dokumentations-Archiv hat die Aufgabe, Archivgut zu erfassen, zu werten und zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen, insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern sowie an der Erforschung und Vermittlung des Judentums sowie der Zeitgeschichte mitzuwirken (Archivierung).
  2. Das Dokumentations-Archiv archiviert das aus Ankauf, Schenkung und anderwärtig erworbene Archivgut. Dazu gehört auch das Archivgut aus Presse, Medien, Internet und Tonträger das ebenfalls – mit unter von Dritten - in das Archiv gelangt.
  3. Das Dokumentations-Archiv kann Archivgut auch privater Institutionen und natürlicher Personen mit deren Einvernehmen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Soweit ein Interesse daran besteht, archiviert das Dokumentations-Archiv auf vertraglicher Grundlage Archivgut auch privater Institutionen und Personen oder unterstützt die privaten Institutionen und Personen hierbei. Das Dokumentations-Archiv ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse bestehen könnte.
  4. Das Dokumentations-Archiv berät bei Bedarf Behörden, Organisationen und sonstigen Stellen, private Institutionen und Personen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf eine spätere Archivierung.
  5. Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Vorträge, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Dokumentations-Archiv das Verständnis für die Geschichte des Judentums.
    1. In gleicher weise bemüht sich das Dokumentations-Archiv - auch mittels entsprechender Materialien und Unterlagen - auf die Gefahren des Rechtsextremismus hinzuweisen.
    2. Darüber hinaus wird auch Aufklärung und Aufarbeitung der Geschichte, vor allem des III. Reichs und Faschismus zur Verfügung gestellt.
    3. Das Dokumentations-Archiv gibt (bei vorhandenen finanziellen Mittel) eigene Publikationen und Forschungsergebnisse heraus, oder stellt diese zur Verfügung.
      6.  Das Dokumentations-Archiv ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten und Dokumente zu verarbeiten. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung werden beachtet.


 
 


 

§3 Archivgut.

  1. Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Manuskripte, Einzelschriftstücke, Film, Bild und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien, Dateien oder Teile davon, maschinenlesbare Datenträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Ausweitung sowie sonstiges Informationsmaterial und Hilfsmittel zu ihrer Nutzung.
  2. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerläßlich ist oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufbewahrt werden müssen.
  3. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Dokumentations-Archiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Für die Archivierung von Film, Bild und Tonmaterialien gelten die gleichen Regelungen.

 
 


 

§4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut.

  1. Das unter §3 bezeichnete Archivgut bleibt auf Dauer Bestand des Dokumentations-Archivs. Andere Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden (in der Regel keine Archivalien) können spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung ausgesondert und unverändert angeboten werden, soweit nicht gegebene Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterlagen mit personenbezogenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes.
  2. Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl dem Dokumentations-Archiv übergeben werden, obgleich sie archivwürdig sind, jedoch dem Archiv zur Last fallen würden, werden diese, nach Vereinbarung mit der anbietenden Stelle, an Dritte weitergereicht oder zu Gunsten des Dokumentations-Archivs veräußert.
  3. Anzubieten sind auch Abbildungen, Dateien und auf PC gespeicherte Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl wird mittels Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem Dokumentations-Archiv festgelegt.

 
 


 

§5 Archivgut von dubioser Herkunft und Inhalts.

  1. Werden personenbezogene Daten, Dokumente oder andere Archivalien aus der NS-Zeit abgegeben, so werden sie prinzipiell auf Echtheit und Glaubwürdigkeit geprüft. Das gleiche gilt auch für anonym übermittelte Unterlagen und Materialien, sowie für Druckwerke, die von rechtsextremer Seite stammen oder davon stammen könnten.
  2. Befindet sich in den in Absatz 1 genannten Unterlagen dubioser Herkunft hinreichende Anhaltspunkte eines Verdachts auf dubiosen Inhalts (z.B. Revanchismus, Verleugnung des Holocausts, Beleidigung von NS-Opfer u.ä.), so ist die Herkunft und Urheberschaft zu klären oder eine zuständige Stelle damit zu beauftragen. Denn es gilt die Pflicht der landesüblichen Vorschrift in dieser Angelegenheit Folge zu leisten.
  3. Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten, Dokumente oder andersartige Archivalien tatsächlich von dubiosem Inhalt, so ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen, z.B. die der Holocaust-Opfer und deren Angehörige, nicht verletzt werden. Im Falle daß dies zutreffen sollte, so werden diese Materialien, auch wenn eine Aufbewahrung in Betracht käme, bei einer zuständigen Stelle - mit Angabe auf Herkunft und Urheberschaft - zur Anzeige gebracht. Soweit das Dokumentations-Archiv die Übernahme ablehnt, sind, auf Grund des möglich zweifelhaften Ursprungs und Inhalts, die Unterlagen zu vernichten.

 
 


 

§6 Übernahme eines Archivgutes.

  1. Das Dokumentations-Archiv übernimmt nur archivwürdigen Unterlagen. Entscheidet es nicht innerhalb von einem vereinbarten Zeitraum über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, so ist die anbietende Stelle berechtigt ihre Archivalien einer anderen Stelle anzubieten.
  2. Das Dokumentations-Archiv kann in Ausnahmefällen auch Unterlagen aufbewahren, die im Besitz der abgebenden Stelle verbleiben. Für diese Archivalien bleibt die abgebende Stelle Eigentümer und Rechte Inhaber. Regelungen hierüber werden extra vereinbart.
  3. Den Vertretern des Dokumentations-Archivs ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Stellen, sowie Einsicht überhaupt in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel zu gewähren.
  4. Das Dokumentations-Archiv übernimmt auch die ihm von Behörden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen archivwürdigen Unterlagen.

 
 


 

§7 Sicherung des Archivgutes.

  1. Das Dokumentations-Archiv hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten.
  2. Die dem Dokumentations-Archiv angegliederten Archive können untereinander sowie mit anderen Archiven Archivgut austauschen, wenn es im Interesse des Dokumentations-Archiv liegt und archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum der abgegebenen Stelle steht, unveräußerlich. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist, kann das Dokumentations-Archiv im Einvernehmen mit den Betroffenen und der abgebenden Stelle vernichten.

 
 


 

§8 Nutzung des Archivgutes.

  1. Alle haben das Recht, das vorhandene Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 für die in §3 Abs. 1 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung bedarf der Einwilligung des Dokumentations-Archivs.
  2. Das Archivgut darf grundsätzlich nach der erfolgten Einverleibung und Registrierung der Unterlagen genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Dokumentations-Archiv in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen. Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens nach entsprechender Frist (sechzig Jahre nach ihrer Entstehung) zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
  3. Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegatte noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen.Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen.
  4. Die Schutzfristen können vom Dokumentations-Archiv verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nichtbeeinträchtigt werden.
  5. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.
  6. Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz 3 gilt nicht für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.
  7. Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
  8. Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit Grund zu der Annahme besteht,
    1. daß das Wohl eines Landes gefährdet würde oder
    2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
    3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
    4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder
    5. Berufs oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des §203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden oder
    6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
      9. Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung trifft das Dokumentations-Archiv.
          Die Entscheidung ist zu begründen.

 
 


 

§9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung.

  1. Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im Übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Sperrfristen nach §8 Abs. 2 das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Dokumentations-Archiv auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenen Archivgut bestreiten, hat das Archiv eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; Nach dem Tode der Betroffenen steht ein solches Recht den Angehörigen zu und gilt entsprechend.
  3. Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigende Unterlagen sind um eine Richtigstellung zu ergänzen.

 
 


 

§10 Neben-Archive. 

Soweit das Dokumentations-Archiv weitere Archive unterhält und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
 

(Stand: 01.10.1998)
chfrankl@gmx.de